Beiträge
- Das Prinzip
- An wen muss ich den Beitrag zahlen?
- Gibt es Zeiten, in denen kein Beitrag gezahlt werden muss, z.B. bei Urlaub und Krankheit?
- Wie wird der Beitrag bei Beginn oder Ende der Betreuung im laufenden Monat berechnet?
- Welche Ermäßigung gibt es für Kinder mit berlinpass-BuT?
- Was ist ein Härtefall?
- Welche Zuzahlungen dürfen Kitas jenseits der 23 € Verpflegungspauschale von den Eltern erheben?
Das Prinzip
Seit dem 1. August 2018 sind Kita und Kindertagespflege in Berlin für alle Kinder beitragsfrei. Nur für das Mittagessen müssen Sie weiterhin einen Verpflegungsanteil von monatlich 23 Euro zahlen. Wenn ein gültiger berlinpass-BuT vorliegt, muss auch dieser Verpflegungsanteil seit dem 1. August 2019 nicht mehr gezahlt werden.
Jenseits dessen können Kitas und Eltern für bestimmte Leistungen Zuzahlungen vereinbaren.
An wen muss ich den Beitrag zahlen?
Der Beitrag muss an den Träger der Kita gezahlt werden.
Gibt es Zeiten, in denen kein Beitrag ...
... gezahlt werden muss, z.B. bei Urlaub oder Krankheit?
Nein, beitragsfreie Zeiten gibt es nicht, denn der Platz wird für das Kind auch während Fehlzeiten weiter bereitgestellt. Ausnahmen hiervon gab es nur währen der gesetzlich angeordneten Schließungen von Kitas währen des Lock Downs.
(§ 6,3 TKBG)
Wie wird der Beitrag bei Beginn oder
Ende der Betreuung im laufenden Monat berechnet?
Im Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz wird immer von vollen Monatsbeiträgen ausgegangen. Dies gilt auch wenn Beginn oder Ende der Betreuung nicht genau zum Monatswechsel erfolgen oder sich im laufenden Monat der Betreuungsumfang ändert.
Für den Beginn einer Betreuung im laufenden Monat gibt es folgende Regel: Beginnt der Betreuungsvertrag bis spätestens zum 20. eines Monats, so ist für diesen Monat der volle Beitrag zu zahlen, bei Beginn ab dem 21. ist dieser Monat für die Eltern kostenfrei. Endet die Betreuung im laufenden Monat so ist in jedem Fall noch der volle Monatsbeitrag zu bezahlen.
Für die Änderung des Betreuungsumfangs, die aber in der Regel sowieso zum Monatsanfang erfolgt, gilt im Bedarfsfall auch diese "bis zum 20."-Regel.
(§§ 5,4 und 6 TKBG)
Welcher Ermäßigungen gibt es für Kinder
mit berlinpass-BuT?
Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können für ihre Kinder Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabegesetz (BuT) beantragen und den berlinpass-BuT erhalten.
Kindern mit einem aktuellen berlinpass-BuT wird der Verpflegungsanteil von 23 € erlassen. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie den Kita-Träger rechtzeitig während der Berlinpass gültig ist über den Anspruch des Kindes auf BuT-Leistungen informieren. Die Meldung des Anspruches und damit die Erstattung sollte innerhalb von drei Monaten erfolgen spätestens muss sie aber bis zum 31. März des Folgejahres angegeben werden. Ansonsten kann der Verpflegungsanteil nur rückwirkend bis 1. Januar, also für das laufende Jahr übernommen werden.
Des weiteren können im Rahmen der BuT-Leistungen, Fahrtkosten bei eintägigen Ausflügen und die Kosten für mehrtägige Kitareisen durch das jeweils zuständige Amt (Jobcenter, Sozialamt, Wohngeldamt...)
übernommen werden.
Was ist ein Härtefall?
Aufgrund der grundsätzlichen Beitragfreiheit seit dem 1. August 2018 muss nur in seltenen Ausnahmefällen von der Härtefallregelung gebrauch gemacht werden. Das Tagesbetreuungsbeteiligungsgesetz sieht in § 4 die Möglichkeit einer individuellen Kostenberechnung vor und auch, dass "in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten und zur Sicherstellung der weiteren Förderung des Kindes befristet ganz oder teilweise von der Zahlung der künftig fällig werdenden Kostenbeteiligung abgesehen werden kann". Diese Kostenbefreiung kommt nur auf Antrag der Eltern zustande, die sich deswegen an das Jugendamt wenden müssen.
(§ 4 TKBG)
Welche Zuzahlungen dürfen Kitas
jenseits der 23 € Verpflegungspauschale von den Eltern erheben?
Kitas dürfen Eltern Zusatzangebote machen, die nicht über die Regelfinanzierung des Landes Berlin abgedeckt sind (z.B. Frühstück/Vesper, besserer Personalschlüssel, Schwimmkurs). Die Regeln dafür sind sehr umfangreich und werden von uns folgendermaßen zusammengefasst.
Zuzahlungen sind:
- zulässig (für nicht vom Land Berlin finanzierte Leistungen)
- freiwillig (weder die Kita noch die Eltern können zum Angebot/zur Annahme von Zusatzleistungen gezwungen werden)
- kündbar (können sowohl vom Träger als auch von den Eltern zum Ende des nächsten Monats gekündigt werden)
- abrechnungspflichtig (einmal jährlich muss der Kitaträger den Eltern die Verwendung der Zuzahlungen vorrechnen)
- meldepflichtig (jede Änderung bei den Zuzahlungen muss der Kitaträger dem Senat melden)
- nur erlaubt bis zu einer Obergrenze von 90 € pro Kind/Monat (darunter gibt es mehrere Stufen, für die gilt "je teurer desto komplizierter").
Für Elterninitiativkitas (EKT) gibt es aufgrund der besonderen Rechtsstellung der Eltern besondere Regelungen: hier besteht kein einseitiges Kündigungsrecht der Eltern für einmal vereinbarte Zuzahlungen. EKT dürfen auch den Trägereigenateil über Zuzahlungen erbringen und sie dürfen den Beitritt der Eltern zum Trägerverein auch direkt im Betreuungsvertrag regeln. Das bedeutet, dass vereinbarte Zuzahlungen oder Mitarbeit in der Kita verbindlich sind und von Ihnen nicht einseitig verweigert werden können. Der Träger soll aber in Fällen einer finanziellen Notlage zeitlich befristet die Zuzahlung reduzieren, ohne dass die Kinder von den Leistungen ausgegrenzt werden.
Im Detail kann man die Regelungen in folgenden Dokumenten nachlesen: Elterninfo Zuzahlungen (Senat), Trägerinfo Zuzahlungen (Senat), Info Zuzahlungen und Sanktionen (DaKS)
(§ 23,3 KitaFöG, RV Tag § 6,3, Anlage 10)