Häufige Fragen

Erster Antrag

Wo beantrage ich einen Kitagutschein?
Woher bekomme ich ein Antragsformular?
Welche Unterlagen muss ich mitbringen bzw. beilegen?
Kann ich für jedes Kind einen Kitagutschein beantragen?
Wann muss der Kitagutschein beantragt werden?
Muss der Betreuungsbeginn unbedingt am 1. August liegen?
Welchen Elternbeitrag muss ich zahlen?
Wer kann mich bei der Beantragung beraten?
Wie sieht der Kita-Gutschein aus?

Bewilligung und Umfang des Gutscheins

Ist eine Eingewöhnungszeit vorgesehen?
Welche Kriterien werden bei der Bemessung des Betreuungsumfangs zugrunde gelegt?
Wie wird der Betreuungsumfang bei wechselnden und unregelmäßigen Arbeitszeiten bemessen?
Für welche Kinder gibt es einen bedarfsunabhängigen Kitagutschein?
Muss jeder beantragte Gutschein auch bewilligt werden?
Wann bekomme ich einen befristeten Kitagutschein?

Einlösen des Gutscheins

Wo kann ich den Kitagutschein einlösen?
Bis wann muss ich meinen Kitagutschein einlösen?
Müssen alle Kitas mit einem freien Platz meinen Kitagutschein einlösen?
Wie lange gilt der Kitagutschein?Wo finde ich Übersichten über Kitas und freie Plätze?

Spätere Änderungen

Muss ich Veränderungen in meiner Familiensituation melden?
Muss ich bei einem Kitawechsel einen neuen Gutschein beantragen?
Kann ich den Betreuungsumfang später reduzieren?
Kann ich meinen Betreuungsumfang später erweitern?
Was passiert bei einem Umzug nach Brandenburg?

Warum brauche ich überhaupt einen Kitagutschein?

Prinzipiell ist eine Kitabetreuung auch ohne Gutschein möglich - aber für die Eltern sehr teuer. Der Kitagutschein stellt so etwas wie eine Kindnzierungszusage der Stadt an den Kitaträger dar. Ohne diesen städtischen Finanzierung wäre die Kitabetreuung für die meisten Eltern unerschwinglich.
(§ 23 KitaFöG, § 5 VOKitaFöG)


Wo beantrage ich einen Kitagutschein?

Der Kitagutschein muss beim Jugendamt des Bezirks beantragt werden, in dem Sie wohnen. Die Adressen und Öffnungszeiten der Gutscheinstellen finden Sie hier. Dorthin schicken Sie dann per Post den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit allen Unterlagen. Sie können den Gutscheinantrag auch online stellen - dies hat den Vorteil, dass die Daten dann schon im System sind und die Bearbeitung durch die Jugendämter sich beschleunigt. Da der Antrag jedoch nur mit Unterschrift gültig ist, müssen Sie ihn schlussendlich trotzdem ausdrucken, unterschreiben und mit allen Unterlagen per Post an das zuständige Jugendamt schicken. Einige Jugendämter akzeptieren mittlerweile unterschriebe, eingescannte Anträge und Unterlagen, wenn diese ihnen per Mail zugeschickt werden.
(§ 7,1 KitaFöG sowie § 1 VOKitaFöG)


Woher bekomme ich ein Antragsformular?

Das Antragsformular für einen Kitagutschein bekommen Sie in allen Jugendämtern, bei vielen Kitas und auch hier als Download (außerdem haben wir noch die Erläuterungen zum Antrag). Sie können den Antrag auch online stellen. Dies hat den Vorteil, dass die Daten dann schon im System sind und die Bearbeitung durch die Jugendämter sich beschleunigt. Da der Antrag jedoch nur mit Unterschrift gültig ist, müssen Sie ihn schlussendlich trotzdem ausdrucken, unterschreiben und mit allen Unterlagen per Post an das zuständige Jugendamt schicken. Einige Jugendämter akzeptieren mittlerweile unterschriebe, eingescannte Anträge und Unterlagen, wenn diese ihnen per Mail zugeschickt werden.
(§ 7,1 KitaFöG sowie § 1 VOKitaFöG)


Welche Unterlagen muss ich mitbringen/beilegen?

Das kommt darauf an, welchen Umfang der von Ihnen beantragte Kitagutschein haben soll.
Wenn Sie für Ihr mindestens 1 Jahr altes Kind nicht mehr als eine Teilzeitbetreuung (bis zu 7 Stunden täglich) brauchen, dann benötigen Sie für die Antragstellung lediglich Unterlagen, mit denen Sie sich und Ihr Kind ausweisen können (Personalausweis, Pass, Geburtsurkunde des Kindes). Falls nicht beide Eltern zum Jugendamt gehen bzw. den Antrag unterschreiben, braucht man ggf. auch noch eine Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils.
Wenn Sie allerdings eine Betreuung benötigen, die über den Teilzeitgutschein hinausgehen oder vor dem 1. Geburtstag einsetzen soll, müssen Sie Unterlagen vorlegen, die Ihren Bedarf sinnvoll begründen.
Das kann z.B. eine Arbeitsbescheinigung, ein Studiennachweis, aber auch eine Praktikumsbescheinigung sein. Eventuell müssen auch übliche Arbeitszeiten belegt werden. Spannend wird es bei Selbständigen, die den Umfang ihrer Tätigkeit wohl meist nur durch Selbsterklärung belegen können. Unter dem Punkt Voraussetzungen haben wir eine Liste der benötigten Unterlagenund Nachweise aufgelistet.
(§§ 4,1 und 7,1 KitaFöG und § 3, 2-3 VOKitaFöG)


Kann ich für jedes Kind ...

... einen Kita-Gutschein beantragen?
Ja, wenn das Kind älter als 8 Wochen ist, noch nicht in die Schule geht und seine Eltern außerdem ihren Wohnsitz in Berlin haben. Auch für Brandenburger Kinder, für die eine Kostenübernahmeerklärung vorliegt, kann ein Gutschein beantragt werden. Die Kostenübernahmeerklärung wird in der Regel vom zuständigen Jugendamt des Landkreises ausgestellt.
Darüber hinaus können Kinder, die ohne Wohnsitz in Berlin einen befristeten Gutschein in Berlin beantragen, wenn die Eltern befristet in Berlin arbeiten. Das trifft in erster Linie für Eltern zu, die durch ihre Tätigkeit häufig den Aufenthaltsort wechseln (z.B. Künstler, Schausteller ...). Der befristete Gutschein kann dann in jeder Berliner Kita eingelöst werden, vorausgesetzt natürlich, es gibt dort einen freien Platz.
(§ 2,1 KitaFöG) (Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung)


Wann muss der Kitagutschein beantragt werden?

Der Kitagutschein kann frühestens 9 Monate und sollte spätestens 2 Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn beantragt werden. Bitte berücksichtigen Sie bei der Angabe des gewünschten Betreuungsbeginns eine möglicherweise für Ihr Kind erforderliche Eingewöhnungszeit. Die Jugendämter akzeptieren regelmäßig eine Eingewöhnungszeit von bis zu 4 Wochen. Also wenn etwa die Erwerbstätigkeit ab dem 1. Oktober wieder aufgenommen werden soll, sollte der Betreuungsbegin für Anfang September beantragt werden. Stellen Sie den Antrag als zwei Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn, kann es Schwierigkeiten beim gewünschten Betreuungsbeginn geben. Die 2-Monats-Frist gilt nicht, wenn man einen vorhandenen Betreuungsbedarf erweitern will, bei Zuzug nach Berlin und bei unvorhersehbaren Ereignissen, z.B. plötzliche Arbeitsaufnahme/Ausbildungsbeginn, Teilnahme an Integrations- oder Sprachkurs... . Dann soll die Bedarfsfeststellung durch das Jugendamt unverzüglich erfolgen.
Nicht gelten soll die 2-Monats-Frist darüber hinaus in besonderen familiären, sozialen oder pädagogischen Situationen sowie dann, wenn die Eltern auf den Nachweis eines freien Platzes durch das Jugendamt verzichten.
(§ 3 VOKitaFöG)


Muss der Betreuungsbeginn ...

... unbedingt am 1. August liegen?
Nein, muss er nicht. Aber die meisten Kitaplätze werden zu genau diesem Datum frei, weil dann die Einschulungskinder in die Schule bzw. den Hort wechseln (müssen). Da nur belegte Plätze finanziert werden, die Erzieher*innen aber glücklicherweise nicht jedes Jahr zum 31.7. entlassen werden können, sind die Kitaträger an einer möglichst kontinuierlichen Belegung und deshalb an einem Betreuungsbeginn zum 1.8. interessiert.
Aber natürlich werden auch zu anderen Terminen Plätze neu belegt, denn nicht alle Eltern planen den Kitastart im Sommer und außerdem werden durch Umzug oder Einrichtungswechsel immer wieder auch schon belegte Plätze frei.


Welchen Elternbeitrag muss ich zahlen?

Die Kita-Betreuung ist in Berlin mittlerweile kostenfrei, es muss lediglich ein Verpflegungsanteil von 23€/Monat gezahlt werden (unabhängig davon, ob das Kind das Angebot nutzt oder nicht).
In vielen Berliner Kitas gibt es darüber hinaus zusätzliche Beiträge (Zuzahlungen), die auf freiwilligen Vereinbarungen zwischen Kita und Eltern beruhen. Hierfür gibt es strikte Regelungen, die KitaFöG)


Wer kann mich bei der Beantragung beraten?

Die Jugendämter aller Berliner Bezirke haben eine gesetzliche Beratungspflicht für die in ihrem Bereich wohnenden Familien. Hier sollte man darauf achten, dass die Antragsgründe wie individuelle Entwicklung des Kindes und oder soziale/familiäre Situation berücksichtigt werden.
Beratung bei der Beantragung eines Kitagutscheins erhält man auch in vielen Kitas, die Eltern bei der Ausfüllung des Antrags unterstützen. In besonderen Problemfällen können Sie sich auch an die Verbände wenden, die wir unter Links aufgelistet haben.
(§ 6 VOKitaFöG)


Wie sieht der Kita-Gutschein aus?

Der Kita-Gutschein ist in der Regel ein zweiseitiges Dokument. Das Dokument beinhaltet:
1. Gutscheinnummer,
2. Daten des Kindes,
3. Bewilligte Betreuungsumfang (Teizeit 5 bis 7 Stunden, Vollzeit 7 bis 9 Stunden oder erweitert mehr als 9 Stunden),
4. Zeitraum der Einlösbarkeit des Gutscheins (beträgt 16 Wochen nach dem gewünschten bzw. bewilligten Betreuungsbeginns) und
5. Nebenbestimmungen und Hinweise.

Darüber hinaus können der Gutschein Anlagen zur Zuschlagsberechtigung des Kindes anhängen.

Hier ist ein Muster eines Kita-Gutscheins


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Ist eine Eingewöhnungszeit vorgesehen?

Ja, die Eingewöhnungszeit ist für den guten Kitastart Ihres Kindes enorm wichtig. Sie muss bei der Beantragung des Kitagutscheins berücksichtigt werden und soll laut Verordnung bis zu 4 Wochen betragen (in der Praxis kann das auch mal schneller gehen, aber auch länger dauern).
(§ 4,2 VOKitaFöG)


Welche Kriterien werden ...

...bei der Bemessung des Betreuungsumfangs zugrunde gelegt?
Alle Kinder haben ab dem 1. Geburtstag einen Anspruch auf einen Teilzeitgutschein, unabhängig von dem Bedarf der Eltern. Bei gewünschten längeren Betreuungszeiten oder bei Kindern unter einem Jahr richtet sich die Bewilligung des Betreuungsumfangs vor allem nach den Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der Eltern (einschließlich der Wegezeiten). Arbeitssuche und Maßnahmen der Arbeitsagentur werden ebenso berücksichtigt wie berufliche Praktika. Integrations- und Sprachkurse der Eltern begründen ebenfalls einen Bedarf. Mehr Informationen dazu findest zu unter dem Punkt Voraussetzungen.
Daneben gibt es noch pädagogische Gründe (individuelle Entwicklung des Kindes soll gefördert werden - z.B. Sprachförderung bei Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache), soziale Gründe (z.B. belastende Familienverhältnisse) und familiäre Gründe (etwa wenn ein krankes Familienmitglied zuhause gepflegt werden muss).
(§§ 4, 5 und 7,3 KitaFöG und § 4 VOKitaFöG)


Wie wird der Betreuungsumfang ...

... bei wechselnden und unregelmäßigen Arbeitszeiten bemessen?
Bei wechselnden Arbeitszeiten wird der Betreuungsumfang laut Kindertagesförderungsverordnung auf der Grundlage der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit- und Wegezeiten von vier Wochen berechnet. Da eine Teilzeigbetreuung ohnehin ohne Nachweise erfolgen kann, spielt letztlich eine Rolle, ob sich daraus ein Bedarf von über 7 Stunden ergibt. Ein höherer Bedarf kann sich aber auch aus der Unregelmäßigkeit der Arbeitszeiten ergeben. Etwa wenn Eltern zwar in Teilzeit aber abwechselnd im Spät- und Frühdienst arbeiten und daher eine Betreuung am Vormittag und Nachmittag benötigen.
(§ 4,10 VOKitaFöG)


Für welche Kinder gibt es ...

... einen bedarfsunabhängigen Kitagutschein?
Der bedarfsunabhängige Rechtsanspruch eines Kindes auf einen Kitaplatz (und damit auch auf einen Kitagutschein) besteht laut dem bundesweit gültigen Sozialgesetzbuch VIII ab dem 1. Geburtstag des Kindes.
Das Land Berlin hat festgelegt, dass dieser bedarfsunabhängige Rechtsanspruch für einen Teilzeitplatz gilt. Eltern, die einen ausgedehnteren Betreuungsumfang für ihr Kind benötigen, müssen dies begründen.
(§ 4 KitaFöG)


Muss jeder beantragte Gutschein ...

... auch bewilligt werden?
Nein, Anträge können auch abgelehnt werden.
Sie haben auf jeden Fall den Anspruch darauf, dass das Jugendamt den Antrag entgegennimmt und bearbeitet. Eine eventuelle Ablehnung muss schriftlich begründet werden. Gegen einen ablehnenden oder Ihrer Meinung nach nicht ausreichend bewilligten Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen - den Widerspruch schicken Sie an das Jugendamt, welches Ihren Bescheid erstellt hat.


Wann bekomme ich einen befristeten Kitagutschein?

Ein Gutschein kann befristet werden, wenn ein kurzfristiger und vorübergehender Bedarf von weniger als 6 Monaten vorliegt (d.h eine Befristung von genau 6 Monaten oder länger ist nicht zulässig). Dies gilt auch für eine zeitweilige Bedarfserhöhung eines bereits bestehenden Kita-Gutscheins.
Außerdem darf nicht unmittelbar zuvor schon eine andere Befristung ausgelaufen sein (d.h. auch "Kettenbefristungen" sind nicht zulässig).
(§ 4,12 VOKitaFöG)


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Wo kann ich den Kitagutschein einlösen?

Der Kita-Gutschein kann in jeder Kita im Land Berlin eingelöst werden, wenn diese für den benotigten Betreuungsumfang geeignete Öffnungszeiten aufweist, eine gültige Betriebserlaubnis (auch für das Alter des Kindes) hat und über einen freien Platz verfügt. In Berlin gibt es über 2.800 Kitas, in denen der Kitagutschein eingelöst werden kann - von ziemlich groß bis sehr klein, von städtischem Eigenbetrieb bis zur Elterninitiative. Darüber hinaus kann der Kitagutschein in einer bezirklich geförderten Tagespflegestelle eingelöst werden.
(§ 7,4 KitaFöG)


Bis wann muss ich meinen Kitagutschein einlösen?

Einmal erteilte Teilzeitgutscheine verfallen nicht. Für die Einlösung von Ganztags- oder erweiterten Ganztagsgutscheinen sind Fristen zu beachten, damit diese nicht ungültig werden. Deren Gültigkeit läuft sieben Monaten nach dem vom Jugendamt bewilligten Betreuungsbeginn ab. Innerhalb dieser Frist muss ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werden. Wenn etwa ein Betreuungsbeginn ab dem 1. August bewilligt wurde muss der tatsächliche und in einem zu diesem Zweck abgeschlossenen Betreuungsvertrags vereinabrte Betreuungsbeginn zwischen dem 1. August und dem 28. Februar des Folgejahres liegen.
(§ 5, Punkt 4 VOKitaFöG)


Müssen alle Kitas ...

... mit einem freien Platz meinen Kitagutschein einlösen?
Es gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz in einer bestimmten Kita. Die Vergabe der Plätze regeln die Kitas bzw. deren Träger eigenverantwortlich. Das bezirkliche Jugendamt muss den Eltern allerdings bei Bedarf für (fast) jeden ausgegebenen Kitagutschein einen freien Platz nachweisen. Der Weg zum nachgewiesenen Platz soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr als 30 Minuten beanspruchen.
(§§ 4,4 und 7,4-5 KitaFöG sowie § 6,3-4 VOKitaFöG)


Wie lange gilt der Kitagutschein?

Der Kitagutschein gilt in der Regel bis zum Eintritt in die Schule, es sei denn er ist aus besonderem Grund befristet oder er wurde nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen eingelöst.
(§ 7,6 KitaFöG)


Wo finde ich Übersichten über

Kitas und freie Plätze?
Im Kita-Navigator können Eltern online nach aktuell freien Plätzen in Kindertagesstätten in der Nähe suchen und entsprechende Kitas gleich kontaktieren. Eine komplette Übersicht über alle Kitas im Land Berlin bietet das Kita-Verzeichnis der Senatsbildungsverwaltung. Hier kann gezielt nach bestimmten Kriterien wie Träger, Pädagogischen Ansatz oder Mehrsprachigkeit gesucht werden. Platzbörsen für freie Kitaplätze bzw. freie Betreuungsplätze in Kinderläden gibt es u. a. auch auf den Internetseiten kitanetz.de, unter meine-kita-berlin.de und beim Dachverbands Berliner Kinder- und Schülerläden e. V. (DaKS). Ansonsten haben natürlich die meisten Kitaträger inzwischen eine Website, auf der sie ihre Kitas vorstellen. Auf diesen Webseiten gibt es auch Platzbörsen mit freien Kitaplätzen. Auch Ihr Jugendamt hat eine Übersicht über alle Kitas im Stadtbezirk und mitunter auch über freie Plätze. In einigen Bezirken gibt es Broschüren, in denen sich viele Kitas vorstellen - manchmal sind diese auch im Internet zu finden. Ansonsten ist man auf der Platzsuche auf das Herumlaufen und den persönlichen Kontakt zu den Kitas angewiesen. Auf diese Weise findet man aber auch am allerbesten die geeignete Kita. Schließlich ist die Betreuung gerade der kleinen Kinder vor allem eine Sache des Vertrauens.


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Muss ich Veränderungen ...

... in meiner Familiensituation melden?
Nein, es sei denn diese tritt zwischen Erteilung des Gutscheins und Betreuungsbeginn ein.
Wenn Eltern mehr Betreuungszeit für ihr Kind haben wollen, müssen sie beim Jugendamt beantragen.
(§ 7,6 KitaFöG und § 3,3 VOKitaFöG)


Muss ich bei einem Kitawechsel ...

... einen neuen Gutschein beantragen?
Nein, es reicht, wenn Sie der neuen Kita eine Kopie des Gutscheins vorlegen. Im Prinzip reicht sogar die Angabe der Gutscheinnummer. Allerdings muss in der alten Kita die Kündigungsfrist eingehalten werden. In sehr seltenen Ausnahmefällen gibt es auch eine Möglichkeit der Doppelfinanzierung, d.h. der gleichzeitigen Inanspruchnahme von 2 Kitaplätzen.
Ein neuer Gutschein muss allerdings beantragt werden, wenn beim Kitawechsel eine Vertragspause von mehr als 5 Wochen eintritt.
(§ 7,4 KitaFöG und § 2 VOKitaFöG)


Kann ich den Betreuungsumfang später reduzieren?

Ja, hierfür reicht laut Kitagesetz eine schriftliche Meldung gegenüber dem Jugendamt aus. Auch der Träger sollte unbedingt informiert werden, da ja in der Regel eine Änderung des Betreuungsvertrags notwendig ist. Zu beachten ist allerdings eine Vorlauffrist. Bei einer Meldung bis zum 15. eines Monats tritt die Reduzierung frühestens zum 1. des Folgemonats in Kraft, bei einer Meldung nach dem 15. gilt die Reduzierung erst frühestens zum 1. des übernächsten Monats. Eltern sollten allerdings auch bedenken, dass eine unabgesprochene Reduzierung Auswirkungen auf die Personalausstattung der Kita hat und zu Reduzierungen im Angebot führen kann. Dies gilt besonders für die kleinen Kinderläden.
(§ 7,8 KitaFöG)


Kann ich meinen Betreuungsumfang später erweitern?

Ja, dafür ist allerdings ein neuer Gutscheinantrag notwendig.
Dies gilt auch, wenn die spätere Erweiterung des Betreuungsumfangs innerhalb des ursprünglichen Umfangs des Kitagutscheins stattfindet (Bsp.: Ein Ganztags-Gutschein wird zunächst nur mit einem Teilzeitplatz eingelöst. Bei einer späteren Erweiterung auf einen Ganztagsplatz muss ein neuer Gutscheinantrag gestellt werden.)
(§ 7,6 KitaFöG)


Was passiert bei einem Umzug nach Brandenburg?

Bei einem Umzug nach Brandenburg muss die Kita unverzüglich über den bevorstehenden Umzug informiert werden. Der Betreuungsvertrag endet dann zum Zeitpunkt der Ummeldung nach Brandenburg. Wird eine Fortsetzung der Betreuung in der Berliner Kita gewünscht, benötigen die Eltern eine Kostenübernahmeerklärung des Landes Bandenburg und einen neuen Gutschein vom Berliner Jugendamt des Bezirkes, in dem die Kita liegt.
Viele Berliner Bezirke erteilen aufgrund der Platzknappheit in der Regel keine Gutscheine mehr für Brandenburger Kinder. Hier können die Eltern nur individuell den Rechtsweg beschreiten. Für Kinder, die bereits in einer Berliner Kita betreut werden und dann nach Brandenburg ziehen, soll dies allerdings kein Problem sein.


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